Arbeitsmedizin
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Neuigkeiten der Digitalen Medizin
Neue Vorgaben zur Telemedizin
Arbeitsmedizinische Regel 3.4 (2026)
Die AMR 3.4 schafft erstmals eine rechtssichere Grundlage für den Einsatz von Telemedizin in der Arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Sie ist seit Januar 2026 verbindlich und definiert, wann und wie telemedizinische Vorsorge in der Arbeitsmedizin eingesetzt werden kann:
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die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge unter Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich Telemedizin ist an bestimmte räumliche und technische Voraussetzungen gebunden (unter "2.5 Räumliche und technische Voraussetzungen telemedizinischer Vorsorge" beschrieben)
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sollen digitale Anwendungen einschließlich telemedizinischer Verfahren eingesetzt werden,
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eine Abklärung, ob die Vorsorge individuell, unbeeinträchtigt und vertraulich durchgeführt werden kann, muss im Vorfeld erfolgen.
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vor dem Beginn einer telemedizinisch durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die beschäftigte Person darüber zu informieren, dass diese in digitaler Form erfolgen soll
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Präsenztermine müssen auf Wunsch der Beschäftigten, vom Arbeitgeber möglich gemacht werden
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die ärztliche Verantwortung bleibt bei telemedizinischer Durchführung vollumfänglich bestehen
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Telemedizinische Vorsorge kann insbesondere die Anamneseerhebung (einschließlich Arbeitsanamnese), die individuelle ärztliche Beratung sowie die gegebenenfalls telemedizinisch durchführbaren Untersuchungen und Befunderhebungen umfassen
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im Rahmen einer zulässigen Delegation können Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge auch dadurch erfolgen, dass spezifisch qualifizierte nicht-ärztliche Fachkräfte im unmittelbaren Kontakt mit der beschäftigten Person im Betrieb eingebunden werden
Überarbeitete DGUV Vorschrift 2 (2024)
Unter § 6 "Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien" werden Angaben u.a. zur Telemedizin gemacht
Voraussetzungen für die Anwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien sind u. a.:
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die Einhaltung rechtlicher Vorschriften, z. B.
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Datenschutzgrundverordnung,
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
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Berufsordnung
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die Schaffung technischer Voraussetzungen, geeigneter digitaler Infrastruktur (stabiler Netzwerkzugang, ausreichende Bandbreite insbesondere in ländlichen Bereichen) und Verschlüsselung sowie eine ausreichende Datensicherheit, z. B.
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Zugriffsrechte,
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Sicherheit der Datenübertragung,
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Datenspeicherung und -löschung,
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Zugriff Dritter auf die gespeicherten Daten nur mit Einwilligung im Einzelfall
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Zugang dürfen nur beteiligte Personen haben,
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Aufzeichnungen sind nicht gestattet
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bei ärztlicher Betreuung die Versorgung nach Facharztstandard
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die Beteiligten müssen über das digitale Format informiert und damit einverstanden sein
Speziell auf die Telemedizin bezogen:
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Telemedizin umfasst unter anderem Telekonsultation, Telemonitoring und Telekonsil
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unterscheiden der betrieblichen Betreuung zwischen Betreuung mit persönlichem Bezug zu Beschäftigten (Beratung, Vorsorge, Untersuchung) und anderen Tätigkeiten im Rahmen betriebsärztlicher Aufgaben (z. B. Beratung des Unternehmers, Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss)
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Telekonsultation und die Telediagnostik sind mögliche anlassbezogene bzw. betriebsspezifische Anwendungen der telemedizinischen Betreuung der Beschäftigten
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eine Befundübertragung im Rahmen arbeitsmedizinscher Vorsorge und delegierbarer Leistungen, wie Blutdruck, Puls, Ruhe-EKG, Audiometrie, Spirometrie oder Otoskopie, kann telemedizinisch erfolgen
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die ärztliche Beratung und Betreuung in Ergänzung zu den Untersuchungen müssen durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt persönlich erfolgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgen
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insbesondere im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen die Beschäftigten über das besondere telemedizinische Format aufgeklärt werden und damit einverstanden sein
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eine Einverständniserklärung muss in Textform vorliegen






























